Abteilungsgeschäftsordnung der Fan- und Förderabteilung (FuFa) des VfB Oldenburg von 1897 e.V.

§1 NAME

Die Fan- und Förderabteilung (FuFa) ist entsprechend § 2 Abs.2 der Satzung des VfB Oldenburg von 1897 e.V. eine Abteilung des Vereins und der Vereinssatzung sowie den bestehenden Ordnungen des Vereins unterworfen.

§2 ZWECK UND AUFGABEN DER ABTEILUNG

Wir fühlen uns als Fans und Fördernde diesem Verein nicht nur verbunden, sondern ihm zugehörig. Die Anknüpfung an das Leitbild sowie die Mitgliedschaft im Verein VfB Oldenburg von 1897 e.V. sind für die FuFa zentrale und wesentliche identitätsstiftende Merkmale.
Die FuFa bietet allen Fans und Fördernden die Möglichkeit, sich innerhalb des Vereins zu engagieren und zu betätigen. Die weitere Stärkung des VfB Oldenburg von 1897 e.V. durch Bindung von Mitgliedern und Gewinnung neuer Mitglieder wird eine zentrale Aufgabe der FuFa sein. Die FuFa bündelt und vertritt Mitgliederinteressen und steht im Dialog mit dem Vorstand.

§3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied der FuFa kann jedes Mitglied im Sinne des § 6 der Satzung werden. Aktive Mitglieder der Sportabteilungen können daneben beitragsfrei Mitglied der FuFa sein. Das Wahlrecht kann nur in der Abteilung ausgeübt werden, die das Mitglied zu Jahresbeginn als Stammabteilung schriftlich benannt hat. Bezüglich des Erwerbs der Mitgliedschaft, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Mitgliedsbeiträge, die dem Verein zustehen und das Ende der Mitgliedschaft wird auf die Vereinssatzung ausdrücklich Bezug genommen.

§4 ORGANE

Die FuFa verwaltet und organisiert sich selbst unter Berücksichtigung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen.
Ihre Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Abteilungsvorstand.

§5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Durchführung ist in § 11 der Vereinssatzung geregelt
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats dürfen jederzeit an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort auch Rederecht.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des Abteilungsvorstands
b) Wahl einer Person, die nicht dem Abteilungsvorstand angehört, für die Kassenprüfung
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Abteilungsvorstands,
d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
e) Abberufung eines Mitglieds des Abteilungsvorstands aus wichtigem Grund,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung,
g) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung
h) Wahl des in den Ehrenrat zu entsendenden Mitglieds.

§6 ABTEILUNGSVORSTAND

Der Abteilungsvorstand besteht aus der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und der Kassenwartin oder dem Kassenwart. Der Abteilungsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Abteilungsvorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen.

§7 AUFGABEN DES ABTEILUNGSVORSTANDS

1. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist verpflichtet, den Abteilungsvorstand an allen wichtigen Entscheidungen zu beteiligen. Sie oder er beruft die Versammlungen
ein und leitet diese. Sie oder er vertritt die FuFa in den Sitzungen des erweiterten Vorstands des Gesamtvereins.
2. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters vertreten diese oder diesen bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
3. Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist für die Überwachung und Buchung aller Einnahmen und Ausgaben der FuFa verantwortlich. Sie oder er regelt die Finanzen gegenüber dem Verein. Alle vom Abteilungsvorstand oder in der Mitgliederversammlung beschlossenen Ausgaben werden auftragsgemäß erledigt. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.
4. Der Abteilungsvorstand repräsentiert die FuFa nach außen.
5. Der Abteilungsvorstand verwaltet den Abteilungsetat. Dieser wird vom Vereinsvorstand genehmigt.
6. Der Abteilungsvorstand richtet nach Bedarf Arbeitskreise ein. Diese sind verpflichtet, eine Leitung zu benennen. Mindestens einmal in 3 Monaten beruft der Abteilungsvorstand unter Angabe einer Tagesordnung ein gemeinsames Treffen mit allen Arbeitskreisleitungen ein.

§8 KOMMUNIKATION

Die FuFa kommuniziert ausschließlich über das gesprochene Wort sowie in digitaler Form über Internet und E-Mail. Jedes Mitglied akzeptiert diese Kommunikationswege und informiert sich über den Internetauftritt der Abteilung oder über Newsletter via E-Mail. Unter Wahrung des Bundesdatenschutzgesetzes stellt das Mitglied eine immer erreichbare Mailadresse zur Verfügung

§9 INKRAFTTRETEN

Diese Ordnung wurde vom Vereinsvorstand genehmigt und und tritt nach Beschlussfassung in der konstituierenden Sitzung am 3. Februar 2015 in Kraft.

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