Satzung

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    Satzung des „Verein für Bewegungsspiele von 1897 e.V.“

    Genehmigte Fassung vom 27.11.2017 (Delegiertenversammlung), in der Fassung vom 20.11.2023

    §1: Name, Sitz, Vereinsfarben

    1. Der am 17.10.1897 gegründete Sportverein „Fußball-Club Oldenburg von 1897 e.V.“ und der Fußballverein „Germania von 1903″ haben sich am 18. Februar 1919 vereinigt. Der neue Verein führt seitdem den Namen: „Verein für Bewegungsspiele von 1897 e.V.“
    2. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
    3. Die Farben des Vereins sind: Blau-Weiß
    4. Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres.

    §2: Vereinszweck

    1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Förderung und Pflege des Sports auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen – insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Geräte – zur Verfügung. Alle laufenden Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
    2. Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen getrennt nach Sportarten in den Abteilungen. Jede Abteilung wird mindestens durch einen Abteilungsleiter geführt und arbeitet nach der Abteilungsgeschäftsordnung, die der Vorstand erstellt.
    3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    4. Der Verein versteht sich unter anderem als weltoffen, tolerant und Völker verständigend. Deshalb sieht sich der Verein In der Pflicht, mindestens in Vereins Angelegenheiten aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen sowie die Integration von Minderheiten zu fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Veranstaltungen keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen eben solcher Symbole und Inhalte geduldet, die geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion und sexueller Orientierung zu diffamieren. Die wiederholte Nichtbeachtung wird mit dem Ausschluss der Person von Vereinsveranstaltungen und gegebenenfalls aus dem Verein für einen bestimmten Zeitraum durch den Vorstand geahndet.

    §3: Verbandszugehörigkeit

    1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
    2. Der Verein erkennt die Satzung des DFB, das DFB-Statut für die 3. Liga und die Regionalliga sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände an.
    3. Weitere Mitgliedschaften in Sportverbänden sind möglich, wenn die betreffende Abteilung dies wünscht und die Kosten dafür übernimmt.

    §4: Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Der Verein verpflichtet sich, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen und Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführung- und Vertretungsorganen des Vereins sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäfts- und Kontrollorganen eines anderen Vereines keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereines kann der DFB auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

    §5: Überschüsse

    1. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so sind sie zur Ablösung von aufgelaufenen Verlusten zu verwenden.
    2. Verbleiben darüber hinaus noch Überschüsse, so sind sie einer Rücklage für Zwecke im Sinne des § 2 zuzuführen.

    §6: Mitgliedschaft

    1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    2. Als ordentliches Mitglied gelten natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
    3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereines verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    4. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder.
    5. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu anzugeben. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilung.

    §7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung und rechtlicher Bestimmungen teilzunehmen.
    2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien gewählt werden. Für die Organe Aufsichtsrat und Vorstand ist ein passives Wahlrecht, d.h. eine Wählbarkeit erst ab Volljährigkeit gegeben. Des Weiteren darf im Hinblick auf die Organe kein Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied bestehen, aus dem das Mitglied mehr als eine Aufwandsentschädigung erhält. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
    3. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Delegiertenversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht.

    §8: Beiträge

    1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu zahlen, die von der Delegiertenversammlung festgelegt werden.
    2. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung schuldhaft in Verzug ist.
    3. Jede Abteilung kann intern Sonderbeiträge oder Umlagen erheben, wenn diese auf den Abteilungsversammlungen beschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abteilungsversammlung auch Beitragsfreistellungen genehmigen.

    §9: Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt ist dem Verein schriftlich unter Rückgabe vereinseigener Gegenstände und Schriftstücke zu erklären. Er wird nach Zugang und Maßgabe des § 9, Absatz 2 wirksam.
    3. Die Mitgliedschaft ist zum Schluss eines Halbjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist zu kündigen.
    4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche während der Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
    5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
      1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze und Ordnung verstößt und dem Verein damit Schaden zufügt oder
      2. mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist.
    6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er ist vom Ehrenrat zu bestätigen.

    §10: Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    • die Hauptversammlung
    • die Delegiertenversammlung
    • der erweiterte Vorstand
    • der Aufsichtsrat
    • der Vorstand
    • der Ehrenrat
    • der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin

    §11: Mitgliederversammlung der Abteilungen

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie bestimmt jährlich abteilungsweise Delegierte für die Delegiertenversammlung. Für 25 Mitglieder einer Abteilung wird ein Delegierter gewählt. Pro Abteilung sind jedoch mindestens 3 Delegierte und eine ausreichende Zahl Ersatzdelegierte zu wählen.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilungen findet einmal jährlich bis zum Ende des Monates statt, der der Delegiertenversammlung vorangeht. Sie ist von den Abteilungen schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Homepage unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind einzuberufen, wenn der Abteilungsvorstand oder ein Organ des Vereines dies beschließen oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder einer Abteilung schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangen. Die Einladung erfolgt in der gleichen Art wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
    4. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Abteilungsgeschäftsordnung. Beschluss und Änderungen daran erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie muss dem Vereinsrecht und der Satzung entsprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu genehmigen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von § 11, Absatz 4 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
    6. Wahlen zum Abteilungsvorstand und die Auswahl der Delegierten sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten dies fordern.
    7. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    §12: Delegiertenversammlung

    1. Die ordentliche Delegiertenversammlung des Vereins findet einmal jährlich, vorzugsweise im 4. Quartal eines Jahres statt. Sie ist vom Vorstand des Vereins schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Homepage unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Falls dies nicht möglich ist, kann die Einladung durch schriftliche Mitteilung an jedes Vereinsmitglied erfolgen.
    2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
      1. den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
      2. den Delegierten der Abteilungen
      3. dem Ehrenrat
      4. den Ehrenmitgliedern
      5. dem Aufsichtsrat
    3. Die unter Punkt 2. a-e Genannten sind stimmberechtigt.
    4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder bei der Versammlung anwesend sind.
    5. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
      1. Begleitung von Ehrungen
      2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes aus den Aktivitäten der Abteilungen und des Gesamtvereines
      3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes zum Haushaltsplan des laufenden Jahres
      4. Entgegennahme des Berichtes des Aufsichtsrates zum überprüften Jahresabschluss und der aktuellen wirtschaftlichen Situation.
      5. Entlastung des Vorstandes
      6. Entlastung des Aufsichtsrates
      7. Wahl des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Ehrenrates
      8. Diskussion und Verabschiedung von Anträgen
    6. Die Tagesordnung und das Protokoll der letzten Delegiertenversammlung haben 10 Tage vor Beginn der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle auszuliegen. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
      1. Bericht des Vorstandes
      2. Genehmigung der Protokolle der letzten Delegiertenversammlung
      3. Ehrungen
      4. Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss und des laufenden Haushaltsplanes
      5. Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes
      6. Neuwahlen, soweit diese anstehen
    7. Wahlen werden vom Ehrenratsvorsitzenden oder einem Mitglied des Ehrenrates geleitet. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dies fordern.
    8. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
    9. Mit Ausnahme von § 12 Absatz 7 entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    10. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden in der Delegiertenversammlung nur behandelt, wenn von der Delegiertenversammlung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgestellt wird.
    11. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    12. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn Aufsichtsrat, erweiterter Vorstand, 20 % der Delegierten, 20 % der Mitglieder von Vorstand, Aufsichtsrat und Ehrenrat oder 20 % der Ehrenmitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung hat unverzüglich in der gleichen Art wie zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung zu erfolgen.

    §13: Hauptversammlung

    1. Die Hauptversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
    2. Die Hauptversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen.
    3. Die Hauptversammlung ist auf schriftlichen Antrag des Aufsichtsrates, des erweiterten Vorstandes, der Delegiertenversammlung oder von mindesten 20 % der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand unverzüglich einzuberufen.
    4. In dem Antrag ist anzugeben, über welche Vereinsangelegenheiten die Hauptversammlung anstelle der Delegiertenversammlung entscheiden soll; nur dieser Antrag kann bei der Hauptversammlung Gegenstand der Beratung und Abstimmung sein.
    5. Entscheidungen zur Auflösung des Vereins sind ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten. Die Vorgehensweise ist in § 19 geregelt.
    6. Mit Ausnahme der unter § 13, Absatz 5 genannten Entscheidung gelten für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Durchführung die Vorschriften der Delegiertenversammlung gemäß § 12 sinngemäß. Es müssen mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, damit die Hauptversammlung beschlussfähig ist.
    1. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    §14: Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 4 und höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Ehrenrat vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung einzeln oder insgesamt gewählt. Bei der Einzelwahl werden die Wahlvorgänge in der gleichen Delegiertenversammlung so oft wiederholt, bis der Aufsichtsrat komplett ist. Die Bestellung erfolgt über 2 Jahre. Eine wiederholte Amtszeit ist möglich. Der Aufsichtsrat kann auf Zeit weitere nicht ständige Aufsichtsratsmitglieder benennen, die nur beratende Funktion haben.
    2. Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Zusammenwirken regelt. Sie muss folgendes beinhalten:
      1. Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
      2. Stimmrecht und Festlegung der erforderlichen Mehrheiten
      3. Aufgabenverteilung zur Kontrolle des Vorstandes
      4. Bestellung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der, falls erforderlich, im Einvernehmen mit dem DFB den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft.
      5. Modalitäten für die Genehmigung des vom Vorstand dem DFB vorzulegenden Finanzplanes für das nächste Spieljahr, Genehmigung für die über den Finanzplan hinausgehenden Ausgaben, sowie für Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
      6. Auswahlverfahren für den Vorstandsvorsitzenden.
    3. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates bestellt, scheidet dieser aus dem Aufsichtsrat aus. Sollte hierdurch die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die in Nr. 1 genannte Mindestbesetzung fallen, muss innerhalb eines Monates vom Aufsichtsratsvorsitzenden ein neues ständiges Aufsichtsratsmitglied im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand ernannt werden und sich spätestens bei der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zur Wahl stellen.
    4. Die vom bestellten Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestätigt werden, wobei hier ein Rückgriff auf die ständigen Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen ist. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nur teilweise entsprochen, ist ein neuer Vorstandsvorsitzender vom Aufsichtsrat zu bestellen.
    5. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, jedoch ist eine wiederholte Bestellung möglich. Ein so bestellter Vorstand kann vom Aufsichtsrat nur vorzeitig abberufen werden, wenn ein nach seiner Meinung wichtiger Grund vorliegt und er dies auf einer einzuberufenden ordentlichen Delegiertenversammlung darlegt und diese dem zustimmt.

    §15:Vorstand/ Geschäftsführung

    1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem Vereinsvorsitzenden und mindestens zwei bis höchstens vier weiteren Mitgliedern. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
    2. Der Vereinsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die von ihm vorgeschlagenen Stellvertreter werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederholte Bestellung ist möglich.
    3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt § 14 Absatz 4 oder 5 ein.
    4. Vorzeitige Abberufung eines Vorstandes ist gemäß § 14 Absatz 6 möglich.
    5. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins eigenverantwortlich zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung
      2. Aufstellung des alljährlichen Finanzplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereines
      3. Überprüfung etwaiger Anfechtungen von Wahlen
      4. Schlichtung von vereinsbezogenen Streitigkeiten unter Mitgliedern
      5. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9 Nr. 5 der Satzung.
      6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung aus der die jeweiligen Arbeits- und Zuständigkeitsbereiche ersichtlich sind.
      7. Der Vorstand entscheidet mit einer Stimme Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden doppelt.
    6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung und der Abschluss des Anstellungsvertrages bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Aufgaben eines Geschäftsführers werden in einem Anstellungsvertrag geregelt. Er untersteht der Weisung des Vorstands. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig.

    §16: Erweiterter Vorstand

    1. Um die Kommunikation zu den Abteilungen zu fördern und die anfallende Arbeit möglichst ehrenamtlich auszuführen, wird ein erweiterter Vorstand gebildet.
      Dem gehören in der Regel an:
      1. Vereinsvorstand und alle Stellvertreter
      2. Abteilungsvorstände oder deren Stellvertreter
      3. Vorsitzender des Ehrenrates oder der Stellvertreter
      4. Geschäftsstellenleiter mit beratender Funktion
    2. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen.
    3. In den erweiterten Vorstand berufene Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung.

    §17: Ehrenrat

    1. Jede Abteilung wählt ein langjähriges mindestens 35 Jahre altes Mitglied in den Ehrenrat. Sollten dies weniger als 5 Mitglieder sein, beruft der Vorstand die ergänzenden Mitglieder. Der Ehrenrat wird für 2 Jahre gewählt. Wiederholte Wahl ist möglich.
    2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
    3. Scheidet ein Mitglied aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Abteilungsversammlung vakant.
    4. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
      1. Unterbreitung der Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates gegenüber der Delegiertenversammlung
      2. Wahlleitung bei der Delegiertenversammlung durch den Ehrenratsvorsitzenden oder ein Mitglied des Ehrenrates
      3. Überprüfung etwaiger Anfechtungen von Wahlen
      4. Schlichtung von vereinsbezogenen Streitigkeiten unter Mitgliedern
      5. Bestätigung der vom Vorstand vorgesehenen Ausschlüsse von Mitgliedern oder gegebenenfalls der eigenständige Beschluss über Ausschlüsse von Mitgliedern
      6. Aussprechen von Verwarnungen und Verweisen
      7. Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereines
    1. Die Arbeitsweise wird in der Ehren- bzw. Disziplinarordnung vom Ehrenrat festgelegt und ist vom Vorstand zu genehmigen.

    §18: Haftung

    Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit solche Schäden und Verluste aus dem Verein nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

    §19: Auflösung

    Ist der Verein außer Stande, seine Zwecke zu erfüllen, so können die Mitglieder in einer Hauptversammlung seine Auflösung beschließen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so wird die Abstimmung vier Wochen später wiederholt. Hierbei ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Oldenburg zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinn und im Interesse des Sports zu.

    §20: Datenschutz

    Im Rahmen der Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung übernimmt der Vorstand die Stammdatenpflege der Mitgliederdatei. Die persönlichen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

    §21: Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

    1. Mit dem Tage der Genehmigung dieser Satzung durch die Delegiertenversammlung tritt die Satzung vom 15.11.2011 nebst Anlagen und Ergänzungen außer Kraft.
    2. Abteilungsvorstände, Delegierte und Ehrenrat bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Abteilungen im Amt.
    3. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands durch den Aufsichtsrat im Amt.

    §22: Salvatorische Klausel

    Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.