Marschweg Stadion

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    Seit der Saison 1991/92 ist das Marschweg-Stadion die Spielstätte der ersten Herrenfußballmannschaft des VfB Oldenburg, die zuvor im alten Donnerschweer Stadion spielten und damals das Marschweg-Stadion nur sporadisch, für Spiele mit hohem Besuchsaufkommen, genutzt hatten.

    Besucherrekorde mit 32.000 Zuschauern erzielte der VfB Oldenburg jeweils am 9. Oktober 1960 gegen den Hamburger SV (1:1) und am 1. Dezember 1973 im DFB-Pokal gegen Borussia Mönchengladbach (0:6).

    Heute hat das Stadion offiziell noch ein genehmigtes Fassungsvermögen von 15.200 Zuschauern bei 4.500 überdachten Sitzplätzen und 10.700 unüberdachten Stehplätzen.

    Seit Donnerstag, 25. April 2024, verfügt die 1951 eröffnete städtische Sportstätte erstmals in ihrer Geschichte über fest installiertes Flutlicht.

     

    STADIONORDNUNG 

    Stadionordnung 

    für das Marschwegstadion der Stadt Oldenburg (Oldb) 

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung einer genderneutralen Sprachform verzichtet. 

    Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) hat der Rat der Stadt Oldenburg in seiner Sitzung am 26.08.2024 folgende Stadionordnung erlassen: 

    • 1 Geltungsbereich 
    1. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Marschwegstadions einschließlich seines Vorplatzes der Stadt Oldenburg (Oldb). 
    2. Das städtische Stadion inklusive des Hauptplatzes und Laufbahn, der Tribünenanlagen und der darin befindlichen Räumlichkeiten können auf Antrag Vereinen, Verbänden, Institutionen und anderen Organisationen (nachfolgend Nutzer genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, wenn die Veranstaltung einen sportlichen, kulturellen, sozialen oder bildungspolitischen Charakter aufweist oder einen regionalspezifischen Bezug hat und dadurch dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Oldenburg dient. 
    3. Das Stadion wird nicht für Veranstaltungen, die rein gewerblichen oder rein geschäftlichen Zwecken dienen und in keinem sportlichen Zusammenhang stehen, überlassen. Gleiches gilt für die Überlassung des Stadions für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahestehenden Organisationen.  
    4. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht. 
    • 2 Ordnungsdienst 
    1. Der jeweilige Veranstalter hat von der Öffnung bis zur Schließung des Stadions einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen, der die Einhaltung dieser Stadionordnung sicherstellt. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen und Anordnungen des Ordnungsdienstes sowie der im Stadion Bediensteten der Stadt Oldenburg ist Folge zu leisten
    2. Der Ordnungsdienst ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen und hat alle Zu- und Ausgänge zu besetzen. 
    • 3 Aufenthalt 
    1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Marschwegstadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Veranstalters oder der im Stadion Bediensteten der Stadt Oldenburg vorzuweisen. 
    2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. 
    3. Beim Verlassen des umfriedeten Stadionbereiches verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten für den Veranstaltungstag zu. 
    4. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, sind von der Benutzungsberechtigung ausgeschlossen. 
    5. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt Oldenburg getroffenen Anordnungen. 
    • 4 Eingangskontrolle 
    1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 
    2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf zu durchsuchen, ob sie die Verbote des §        7 einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert.  
    3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Zudem können Gästefans abgewiesen werden, die lediglich über eine Eintrittskarte für die Bereiche der Heimfans verfügen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 
    • 5 Verhalten im Stadion 
    1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung (§ 1) hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird. 
    2. Jedermann hat den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- und des Rettungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Sicherheitsbeauftragten, der im Stadion Bediensteten der Stadt Oldenburg sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.   
    3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze – auch in anderen Blöcken –  als auf Ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen. 
    4. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden. Fluchttüren bzw. –tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Während der laufenden Veranstaltung ist es grundsätzlich untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen oder sich in den dazugehörigen Umlaufebenen dauerhaft aufzuhalten. Der Aufenthalt im Bereich der ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Plätze ist ausschließlich Personen mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung vorbehalten. 
    • 6 Videoüberwachung 

    Die Videoanlage kann unmittelbar durch die Polizei im Rahmen der Voraussetzungen des § 32 NPOG zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung betrieben werden. Die Voraussetzungen einer Beobachtung durch Bildübertragung und Aufzeichnung nach § 32 NPOG liegen, insbesondere bei Fußballbegegnungen, vor. Bei anderen Veranstaltungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer polizeilichen Videoüberwachung und Aufzeichnung zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Einzelfall zu prüfen und festzustellen.  

    • 7 Verbote 

      Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 
    1. Fremdenfeindliches, menschenverachtendes, sexistisches, homophobes, rassistisches, gewaltverherrlichendes, antisemitisches, links- und rechtsextremes Propagandamaterial; 
    2. Waffen jeder Art, Schutzbewaffnung, Vermummungsgegenstände (u. a. auch Rundschals) sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind; 
    3. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können; 
    4. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, welche gesundheitsschädlich sind; 
    5. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind, sowie Tetra Paks mit einem Inhalt von mehr als 0,33 Liter; 
    6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer; 
    7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen sowie Substanzen, deren Stoffe und Gemische dazu geeignet sind, einen pyrotechnischen Satz zu erstellen; 
    8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist; 
    9. mechanisch betriebene Lärminstrumente; 
    10. alkoholische Getränke aller Art; 
    11. Tiere; 
    12. Laser-Pointer; 
    13. Aufkleber; 
    14. Rucksäcke und Taschen aller Art mit einem größeren Format als DIN A4 

           Verboten ist den Besuchern weiterhin: 

    1. Fremdenfeindliche, menschenverachtende, sexistische, homophobe, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, links- und rechtsextreme Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;  
    2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder übersteigen; 
    3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten; 
    4. Gegenstände oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen; 
    5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen; 
    6. ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; 
    7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; 
    8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen; 
    9. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht. 
    10. Ein Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung, sichtbare Tattoos und Körperschmuck. 
    • 8 Getränke und Verzehr 

    Für die Ausgabe von Speisen und Getränken sind umweltfreundliche, wiederverwertbare, weiche Materialien zu verwenden. Für Becher gilt das Mehrwegprinzip mit angemessenem Pfand. 

    • 9 Bild- und Tonaufnahmen 

    Jeder Besucher einer Veranstaltung im städtischen Stadion willigt ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Die Rechte des Veranstalters gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit. 

    • 10 Haftung 
    1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nur für den sicheren Bauzustand gem. § 836 BGB, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Stadt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet weder die Stadt Oldenburg noch der Veranstalter.
    2. Die Veranstalter sind verpflichtet, sich vor Beginn der Nutzung vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und ggf. einen erkannten Mangel bei der Nutzung zu berücksichtigen.
    3. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Oldenburg unverzüglich zu melden. 
    • 11 Hausrecht 

    Das Hausrecht im Stadion übt neben der Stadt für die Dauer der Veranstaltung der jeweilige Veranstalter aus. Der Veranstalter kann das Hausrecht auf seine Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie zusätzlich auf die Polizei, den Kontroll- und Ordnungsdienst übertragen.  

    • 12 Zuwiderhandlungen 
    1. Aufgrund von § 10 Abs. 5 NKomVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
    2. einem Gebot oder Verbot nach § 3 Abs. 1 bis 5 dieser Benutzungsordnung zum Aufenthalt im Stadion zuwiderhandelt, 
    3. der Verpflichtung des § 4 Abs. 1 der Stadionordnung zur Vorlage der Eintrittskarte oder des Berechtigungsausweises zuwiderhandelt, 
    4. einem oder mehreren der Ge- und Verbote des § 5 der Stadionordnung zum Verhalten im Stadion zuwiderhandelt, oder 
    5. nach § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände oder Tiere mit sich führt (Abs. 1 a) –n)) oder den Verhaltensverboten des Abs. 2 a) bis j) zuwiderhandelt. 

    Die Verfolgung und Ahndung der in Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 

    Andere Straf- oder Bußgeldvorschriften, wie beispielsweise diejenigen des Waffengesetzes (WaffG), bleiben unberührt. 

    1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. 
    2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen sind beim Ordnungsdienst abzugeben. Sie können bei Verlassen wieder mitgenommen werden, soweit sie nicht für polizeiliche oder strafverfahrensrechtliche Sicherstellungsmaßnahmen den zuständigen Behörden überlassen werden. Der Stadionbetreiber sowie Veranstalter übernimmt keine Haftung. 
    3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 
    • 13 Ausnahmeregelung 
    1. Der Veranstalter kann im Einvernehmen mit der Polizei einzelnen Besuchern des städtischen Stadions gestatten, größere als in § 7 genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter kann im Einvernehmen mit der Polizei zudem abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.
    2. Der Veranstalter kann im Vorfeld einer Veranstaltung, Abweichungen von dieser Stadionordnung mit der Stadt Oldenburg als Stadioneigentümer vereinbaren.  
    • 14 Inkrafttreten 

    Die Stadionordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadionordnung vom 27.11.2007 außer Kraft.  

    Oldenburg, den 27.08.2024  

    Stadt Oldenburg (Oldb) 

    Der Oberbürgermeister